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   BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22   

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BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22 (https://dejure.org/2022,18078)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22 (https://dejure.org/2022,18078)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2022 - 2 BvR 1139/22 (https://dejure.org/2022,18078)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich fortdauernder Telekommunikationsüberwachung wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
    Erfolgloser Eilantrag bzgl fortdauernder Telekommunikationsüberwachung: Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • Wolters Kluwer

    Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung i.R.e. fortdauernden Telekommunikationsüberwachung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90
    Erfolgloser Eilantrag bzgl fortdauernder Telekommunikationsüberwachung: Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90
    Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung i.R.e. fortdauernden Telekommunikationsüberwachung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag bzgl fortdauernder Telekommunikationsüberwachung: Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts - und die Vorwegnahme der Hauptsache

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvR 859/15

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).

    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ).

    Unzulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller nur um eine eilige Entscheidung über die im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme geht (vgl. BVerfGE 147, 39 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 ; 15, 77 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 15, 219 ; 147, 39 ).

    Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    a) Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; 147, 39 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 121, 1 ; 122, 63 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 121, 1 ; 122, 63 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; 121, 1 ; 122, 63 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).
  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2022 - 2 BvR 1139/22
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 569/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zwangsversteigerung

  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Einstweilige Anordnungen können zudem nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; sie dürfen die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (vgl. VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 26.6.2014 - 2 BvR 1170/14 - juris Rn. 11; vom 6.7.2022 - 2 BvR 1139/22 - juris Rn. 4).

    Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll aber lediglich ein Zustand vorläufig geregelt und nicht die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 10.10.2017 BVerfGE 147, 39 Rn. 11; vom 6.7.2022 - 2 BvR 1139/22 - juris Rn. 4).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Einstweilige Anordnungen können zudem nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; sie dürfen die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (vgl. VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21- juris Rn. 16; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 26.6.2014 - 2 BvR 1170/14 - juris Rn. 11; vom 6.7.2022 - 2 BvR 1139/22 - juris Rn. 4).

    Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll aber lediglich ein Zustand vorläufig geregelt und nicht die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfGE 147, 39 Rn. 11; BVerfG vom 6.7.2022 - 2 BvR 1139/22 - juris Rn. 4).

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